Europäische Prospektverordnung (PVO)

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Bereitstellung von Nachträge zur Prospektverordnung (Art. 23 Abs. 3 VO (EU) 2017/1129 EU-Prospekt-VO)

Am 14. Juni 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates, die so genannte EU-Prospekt-VO verabschiedet. Im Kontext des Art. 23 gilt, dass jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die in einem Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können, unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospektgenannt (oder veröffentlicht) werden müssen.

 

„Werden die Wertpapiere über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet, so informiert dieser die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, über Ort und Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass er ihnen in solchen Fällen behilflich sein würde, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Der Finanzintermediär kontaktiert die Anleger am Tag der Veröffentlichung des Nachtrags. […]“.

 

Daraus ergibt sich für Vertriebsstellen im Falle eines Prospektnachtrags eine gleich tägige Informationspflicht in Richtung der in den betroffenen Wertpapieren investierten Anleger. WM bietet hierfür den Service Europäische Prospektverordnung (PVO) als adäquate Lösung an, welche
die Anforderungen der Vertriebsstellen erfüllt.

 

Zur zeitnahen Annahme, Verarbeitung und Auslieferung der für Nachträge relevanten Informationen wird seitens WM Datenservice eine gesonderte Schnittstelle bereitgestellt.

 

Diese Schnittstelle ermöglicht es dem Emittenten, die Vertriebstellen über den WM-Service PVO zeitnah mit den relevanten Informationen zu versorgen und somit der Informationspflicht nachzukommen. Vertriebsstellen können somit Anleger fristgerecht informieren.

 

Folgende Informationen stellt WM Datenservice über den Feed zur Verfügung:

  • ID Nummer Nachtrag zur eindeutigen Identifizierung
  • Datum frühester Umstand ist das Datum, an dem ein Nachtrag bekannt wird
  • Datum Veröffentlichung Nachtrag, nach Billigung durch die Aufsichtsbehörde
  • Datum Fristablauf Widerruf
  • URL-Adresse des jeweiligen Nachtrages