ESMA-Leitlinien für Fondsnamen

ESG Shorts

Die steigende Nachfrage nach ESG-Investmentfonds erhöht den Wettbewerbsdruck, was das Risiko von Greenwashing verstärkt. Um dem entgegenzuwirken, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht (ESMA) im Mai 2024 Richtlinien veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen Fondsnamen künftig einen Nachhaltigkeitsbezug beinhalten dürfen.

Die „Guidelines on fund names“ wurden Ende August in die Ländersprachen der Europäischen Union (EU) übersetzt und sind ab November 2024 für alle in der EU neu aufgelegten Fonds mit Nachhaltigkeitsbezug im Namen verpflichtend.

Neuerungen im Überblick

Der Fondsname ist ein zentrales Marketinginstrument. Namenzusätze wie „green“, „Klima“, „impact“ oder ähnliches suggerieren, dass die betreffenden Anlageprodukte ESG-Kriterien in besonderen Maße berücksichtigen. Um mehr Transparenz und Sicherheit zu schaffen, hat die ESMA folgendes festgelegt:

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Fondsnamen enthalten Schwellenwert nach-haltiger Investitionen Mindest-Ausschlüsse „Meaningfully“ Investments gem. Art. 2 Abs. 17 SFDR
Transformationsbezogene Begriffe (z.B. „improve“) 80 Prozent Climate Transition Benchmark (CTB) Nein
Umweltbezogene Begriffe (z.B. „Environment“, „ESG“) 80 Prozent Paris-Aligned Benchmark (PAB) Nein
Sozialbezogene Begriffe (z.B. „Social“, „equality“) 80 Prozent Climate Transition Benchmark Nein
Governancebezogene Begriffe (z.B. „controversies“) 80 Prozent Climate Transition Benchmark Nein
Auswirkungsbezogene Begriffe (z.B. „impact“, „impactful“) 80 Prozent Paris-Aligned Benchmark Nein
Nachhaltigkeitsbezogene Begriffe (z.B. „sustainable“) 80 Prozent Paris-Aligned Benchmark Ja
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Die Anforderungen gelten ebenfalls auf Ableitungen der Begriffe sowie für unterschiedliche Sprachen. Werden in einem Fondsnamen mehrere Begriffsableitungen verwendet, sind – außer bei transformationsbezogenen Begriffen – die Anforderungen kumulativ anzuwenden.

Auswirkungen auf den (deutschen) Markt

Obwohl die ESMA mit den Leitlinien für mehr Klarheit sorgt, bleiben dennoch auslegungsbedürftige Begriffe enthalten. Besonders die für KVGen wichtige die Vorgabe, dass „meaningfully“ bzw. bedeutsam nach Art. 2 Abs. 17 SFDR investiert werden muss, bleibt undefiniert. Zudem wird es für bestehende Fonds wohlmöglich Umschichtungen in der Anlagestrategie geben müssen, um den bisherigen Fondsnamen weiter verwenden zu können. Während die BaFin die Leitlinien bereits seit Ende Juli 2024 für neu aufgelegte Fonds anwendet, hat die ESMA vorgegeben, dass bestehende Fonds bis Ende Mai 2025 auch den neuen Anforderungen entsprechen müssen.

Auswirkungen auf den Datenbestand

Mit der Erreichung der Schwellenwerte, den Ausschlüssen nach PAB bzw. CTB oder einer Anpassung des Fondsnamens, werden sich auch die Daten bzw. Anlagestrategien der betroffenen Fonds verändern. Das European ESG Template (EET), das sich als Marktstandard für den Datenaustausch von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen etabliert hat, wird in vielen Fällen aktualisiert werden müssen. WM Datenservice verarbeitet die Daten der EETs und gibt die vom Hersteller bereitgestellten Informationen direkt in einem strukturierten Datenfeed weiter.

Fragen und Anregungen?

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Quellen

BaFin
ESMA

Stand: 1. Oktober 2024

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