Abzugsteuern (ABZ)

Verhindern Sie Steuergestaltungen aufgrund von Cum/Ex-, Cum/Cum- oder Cum/Fake-Modellen und erhalten Sie durch unser Monitoring die Kontrolle über einbehaltende Kapitalertragsteuer

Erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten

 
Das Gesetz Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sieht in den neu definierten §§ 45b und 45c EStG sowohl für beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten vor. Diese beinhalten ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige, Daten zu nicht bescheinigten Kapitalertragsteuern, Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug.
 
Diese Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken. Dadurch sollen für die Finanzverwaltung insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkennbar werden. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile.
 

Anwendungsbereich und Instrumente der Neugestaltung

 
Das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wird auf Kapitaleinkünfte angewendet, die ab dem Jahr 2024 zufließen. Die relevanten Instrumente müssen jedoch bereits ab 2024 für die Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichteten erkennbar sein. Die Neugestaltung betrifft vor allem das Bescheinigungs- und Erstattungsverfahren für inländische Dividendenerträge, erweiterte Angaben in der Statusbescheinigung bei Investmentfonds sowie die Reduzierung und Digitalisierung der Verfahrenswege.
 
Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen Regelungen bietet WM Hilfe bei der Abwicklung der steuerlichen Prozesse und des damit verbundenen Meldewesens. Die depotführenden Stellen und sonstigen Intermediäre erhalten von WM entsprechende Stamm- und Ertragsdaten, darunter die Kennzeichnung von Instrumenten und Kapitalerträgen gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie Informationen zur Verwahrstelle von inländischen Aktien und dem Verhältnis von Hinterlegungsscheinen zu den Aktien. Auch die Bestätigung des Emittenten gemäß § 45b Abs. 3 Satz 4 EStG und die Anzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine inklusive der ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses werden erfasst.
 
WM liefert zur Unterstützung bei der Abwicklung der steuerlichen Prozesse und des damit verbundenen Meldewesens bei den depotführenden Stellen und sonstiger Intermediäre entsprechende Stamm- und Ertragsdaten.
 
Diese beinhalten u.a.:
 

  • Eine Kennzeichnung von Instrumenten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Nummer 2 Satz 4 EStG
  • Eine Kennzeichnung von Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Nummer 2 Satz 4 EStG
  • Die Verwahrstelle der vom Emittent des Hinterlegungsscheines hinterlegten inländischen (deutschen) Aktien
  • Das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den bei der inländischenVerwahrstelle hinterlegten inländischen Aktien
  • Die Gesamtzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine und Aktien
    Bestätigung des Emittenten des Hinterlegungsscheines gemäß § 45b Abs. 3 Satz 4 EStG
  • Anzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine inklusive der ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses

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