Abzugsteuern (ABZ)

  • Verhinderung von Steuergestaltungen aufgrund von Cum/Ex-, Cum/Cum- oder Cum/Fake-Modellen
  • Überwachung und Erhöhung der Kontrolle über die einbehaltende Kapitalertragsteuer

Erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten

Das Gesetz Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sieht in den neu definierten §§ 45b und 45c EStG sowohl für beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten vor. Diese beinhalten ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige, Daten zu nicht bescheinigten Kapitalertragsteuern, Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug.

 

Diese Informationen dienen der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken. Dadurch sollen für die Finanzverwaltung insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkennbar werden. Die Dividendenbesteuerung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile.

 

Anwendung findet dieses Gesetz bei Kapitaleinkünften, die nach 2024 zufließen; die relevanten Instrumente müssen jedoch bereits ab 2024 für die KeSt-Abzugsverpflichteten erkennbar sein. Die Kernaspekte sind die Neugestaltung des Bescheinigungs- und Erstattungsverfahrens für inländische Dividendenerträge, die erweiterten Angaben in der Statusbescheinigung bei Investmentfonds und die Reduzierung und Digitalisierung der Verfahrenswege.

 

WM liefert zur Unterstützung bei der Abwicklung der steuerlichen Prozesse und des damit verbundenen Meldewesens bei den depotführenden Stellen und sonstiger Intermediäre entsprechende Stamm- und Ertragsdaten.

 

Diese beinhalten u.a.:

 

  • Eine Kennzeichnung von Instrumenten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Nummer 2 Satz 4 EStG
  • Eine Kennzeichnung von Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Nummer 2 Satz 4 EStG
  • Die Verwahrstelle der vom Emittent des Hinterlegungsscheines hinterlegten inländischen (deutschen) Aktien
  • Das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den bei der inländischenVerwahrstelle hinterlegten inländischen Aktien
  • Die Gesamtzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine und Aktien
  • Bestätigung des Emittenten des Hinterlegungsscheines gemäß § 45b Abs. 3 Satz 4 EStG
  • Anzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine inklusive der ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses